Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen im Krankenhaus
Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
Die Krankenhäuser beauftragen den Medizinische Dienst mit der Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen, wenn entsprechende Leistungen mit den Kostenträgern vereinbart und abgerechnet werden sollen. Dabei wird geprüft, ob die Strukturmerkmale für bestimmte Leistungen erfüllt sind. Die zu prüfenden Strukturmerkmale sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.
Eine Beauftragung erfolgt auch bei Vorliegen besonderer Konstellationen. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn ein Krankenhaus einen OPS-Kode an einem Krankenhausstandort erstmalig oder erneut abrechnen möchte oder ein OPS-Kode erstmalig abrechnungsrelevant wird.
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Verfahrensgrundlagen
Grundlage für die OPS-Strukturprüfungen ist eine vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassende und jährlich zu aktualisierende Richtlinie. Der Medizinische Dienst Bund hat am 9. April 2025 die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS -RL)“ erlassen. Diese wurde am 13. Mai 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
LOPS-Richtlinie veröffentlicht
Die LOPS-Richtlinie tritt am 24. Mai 2025 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ ab.
OPS-Strukturprüfungen beauftragen Krankenhäuser beim zuständigen Medizinischen Dienst. Die hierfür notwendigen Dokumente finden Sie hier auf dieser Seite.
Beauftragung zur Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
Damit die Prüfungen reibungslos stattfinden, bitten wir auftragsstellende Krankenhäuser, folgende Punkte zu beachten:
- Auftragsformular ausfüllen
Das Auftragsformular können Sie hier als ausfüllbares Dokument abrufen. - Für jeden Standort einen Auftrag stellen
Für jeden Standort eines Krankenhauses benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Auftrag pro Auftragsart. - Korrekte Auftragsart wählen
Sie finden mehrere Auftragsarten auf dem Auftragsformular:
- Auftrag zur turnusgemäßen Prüfung (gem. §12 Abs. 2 der LOPS-Richtlinie)
- Auftrag zur Wiederholungsprüfung nach Mitteilung der Nichterfüllung von Strukturmerkmalen (gem. § 12 Abs.3 Buchstabe a der LOPS-Richtlinie)
- Auftrag bei erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung (gem. § 12 Abs. 3 Buchstabe b der LOPS-Richtlinie)
Bitte verwenden Sie je Auftragsart ein Auftragsformular. Bei Aufträgen zur turnusgemäßen Prüfung sind alle zur Prüfung beauftragten OPS-Kodes je Standort gemeinsam anzugeben. Bei den anderen Auftragsarten ist pro OPS und ggf. Station/Einheit ein gesonderter Auftrag zu stellen. Beachten Sie bitte, dass bei einigen OPS-Kodes zusätzlich die Anzahl und Namen der Stationen beziehungsweise Einheiten anzugeben sind, auf denen die jeweilige Leistung erbracht werden soll. Bei allen Auftragsarten sind die Strukturdaten und die Dienstpläne mit der Beauftragung zu übermitteln, um dem Medizinischen Dienst eine gezielte Unterlagenanforderung nach § 3 Absatz 3 der LOPS-Richtlinie zu ermöglichen.
Bei allen OPS-Kodes, für die dem Krankenhaus eine gültige Bescheinigung bis zum 31.12.2025 vorliegt, ist eine turnusgemäße Prüfung anzumelden. Turnusgemäße Prüfungen sollten bis 31. Mai des Auftragsjahres beauftragt werden. Für 2025 sieht die LOPS-RL eine Übergangsregelung vor, nach welcher eine Beauftragung von turnusgemäßen Prüfungen bis spätestens 30. September 2025 möglich ist.
Bei Umzügen, Änderungen des Krankenhausträgers und zusätzlicher Leistungserbringung hat das Krankenhaus gemäß § 15 der LOPS-RL den Medizinischen Dienst unter Verwendung der Anlagen 10.1, 10.2, bzw. 10.4 zu informieren.
Auftragsübermittlung
Damit die Prüfungen möglichst aufwandsarm und harmonisiert mit den Leistungsgruppenprüfungen erfolgen können, sieht die Richtlinie einen rein elektronischen Weg zur Übermittlung von Anträgen und Unterlagen vor. Dafür werden wir eine Anbindung an das MD-Portal einrichten.
Alternativ können Sie die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Übermittlung nutzen (Hinweis: Bei einem Widerspruch genügt eine einfache E-Mail oder ein eingescanntes Dokument nicht den Formerfordernissen, sondern ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.)
Für die verschlüsselte Übermittlung der vom Geschäftsführer unterschriebenen Anträge per E-Mail an StrOPS(at)md-bw.de bieten wir Ihnen das PGP-Verschlüsselungsverfahren an. Der Schlüssel für die oben genannte Mailadresse ist auf der Webseite abrufbar (PGP-Verschlüsselung | Medizinischer Dienst Baden-Württemberg (md-bw.de).
Für die elektronische Zusendung größerer Datenmengen nutzen Sie gerne unser Übermittlungsverfahren mittels Cryptshare. Die bereitgestellte Web-Anwendung ermöglicht den Austausch vertraulicher Informationen durch die verschlüsselte Ablage von Dateien auf einem Server des Medizinischer Diensts Baden-Württemberg. Bitte nutzen Sie auch in diesem Verfahren die E-Mail StrOPS(at)md-bw.de
Prüfungsabschluss und Bescheinigung
Schließt der Medizinische Dienst seine Begutachtung mit einem positiven Bescheid ab, stellt er dem Krankenhaus eine Bescheinigung darüber aus, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des geprüften OPS-Kodes erfüllt sind. Die LOPS-RL sieht vor, dass die Gültigkeit der Bescheinigung für die meisten der insgesamt 54 OPS-Kodes von bisher 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert wird, sodass Krankenhäuser in der Regel nur noch alle drei Jahre eine turnusgemäße OPS-Strukturprüfung beauftragen müssen.
Rechtsbehelf
Liegen die Strukturmerkmale nicht vor, erhält das Krankenhaus einen negativen Bescheid. Das Vorgehen im Widerspruchsverfahren folgt den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches sowie des Sozialgerichtsgesetzes. Hilft die Ausgangsstelle (Erstgutachter) dem Widerspruch nicht ab, prüft die Widerspruchsstelle die Entscheidung und erlässt den Widerspruchsbescheid bzw. Abhilfebescheid. Die gerichtliche Prüfung des Widerspruchsbescheids kann durch das Sozialgericht erfolgen.
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