Zahnmedizin
Unabhängige Expertise und Beratung
Unsere Gutachterinnen und Gutachter werden in einem breiten Spektrum zahnmedizinischer Fragen tätig. Wir unterstützen Sie beim Prüfen von zum Beispiel Heil- und Kostenpläne oder beurteilen außervertragliche Leistungen. Die Gutachten werden auf Basis anerkannter medizinischer Erkenntnisse und sozialrechtlicher Vorgaben erstellt.
grundsätzliche Erläuterung
Mit ihrer Begutachtung und Beratung tragen unsere Gutachterinnen und Gutachter zu einer qualitativ hochwertigen und gleichzeitig wirtschaftlichen zahnmedizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten bei.
Unsere zahnmedizinischen Expertinnen und Experten begutachten vor allem geplante Behandlungen. Aber auch mit Fragen zu bereits abgeschlossenen Behandlungen werden wir beauftragt. Unsere unabhängige medizinische Einschätzung schützt Versicherte sowohl vor unnötig umfangreichen als auch vor unzureichenden Maßnahmen.
Akkordeonelement
Eine Beauftragung direkt durch eine versicherte Person ist nicht möglich.
Der Medizinische Dienst wird bei zahnmedizinischen Fragestellungen nur im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen tätig. Die gesetzliche Grundlage für die Beauftragung ist § 275 Abs. 1 SGB V.
Darüber hinaus haben die Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 275 Abs. 2. SGB V, § 18 SGB V) und ob die Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 275 Abs. 2 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB V).
Die Begutachtung erfolgt durch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie. Interdisziplinäre Fragestellungen bearbeiten auch Fachärztinnen und Fachärzte aus weiteren Fachgebieten, insbesondere für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Regelmäßige wissenschaftliche Fortbildungen und ein kontinuierliches Qualitätsmanagement sichern den hohen fachlichen Standard der erstellten Gutachten.
Unser Tätigkeitsspektrum
Unsere Gutachterinnen und Gutachter befassen sich mit Fragen der zahnmedizinischen Versorgung. Insbesondere werden wir von den gesetzlichen Krankenkassen bei Sachverhalten mit besonderen Fragestellungen sowie Fragen zum Auslandszahnersatz beauftragt.
Die zahnärztliche Begutachtung und Beratung umfasst zum Beispiel die Prüfung von Heil- und Kostenpläne für:
- Zahnersatz und Zahnkronen
- Parodontologie
- Kieferorthopädie
- Schienentherapie
- Implantatversorgungen
Zudem erstellt der MD Baden-Württemberg Grundsatzgutachten und beurteilt u. a.
- Zahnärztliche Behandlungen im Ausland
- Außervertragliche Leistungen
- Zahnärztliche Diagnose- und Therapieverfahren Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen bei Ruhen des Leistungsanspruchs
- Unaufschiebbarkeit einer Zahnersatz-Versorgung aus medizinischen Gründen
Der Medizinische Dienst beurteilt, welche geplanten zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist die zahnmedizinische und sozialmedizinische Grundlage für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse.
Beim Zahnersatz werden beispielsweise die folgenden Punkte geprüft:
- Sind die Befunde und die angegebene Regelversorgung korrekt?
- Ist die geplante Versorgung medizinisch notwendig und zweckmäßig?
Die Expertinnen und Experten des Medizinischen Dienstes äußern sich dabei auch zu privaten Zusatzleistungen.
Im Auftrag der Krankenkasse beurteilt der Medizinische Dienst auch Leistungen, die keine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Dazu zählen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei denen die medizinische Notwendigkeit sowie die wissenschaftlich belegte Wirksamkeit noch zu prüfen sind.
Vollständige und aussagekräftige Unterlagen sind für die Begutachtung eine wichtige Grundlage. Die Krankenkassen fordern bei den Zahnarztpraxen die notwendigen Unterlagen an (§ 276 Abs. 1 SGB V). Dazu zählen zahnärztliche oder ärztliche Befunde, Röntgenbilder und Kiefermodelle.
Die behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, diese Unterlagen unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln (§ 276 Abs. 2 SGB V).
Sind die vorgelegten Unterlagen ausreichend, wird das Gutachten auf dieser Basis erstellt. Falls nicht, fordern die Krankenkasse oder der Medizinische Dienst weitere Unterlagen an.
Der Schutz Ihrer Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Verfahrensweisen zum Umgang mit Patientendaten beim Medizinischen Dienst sind in § 276 SGB V umfassend geregelt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Meine Daten und Rechte.